AGB

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ALLGEMEINES 

Die Tiptoe Marketing AG, nachfolgend TTMAG genannt, erbringt ihre Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der TTMAG und dem Auftraggeber, sofern sie im Angebot, im Vertrag, oder in der Auftragsbestätigung der TTMAG als anwendbar erklärt und dem Besteller übergeben werden. 

Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen oder anderen vorformulierten Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertrag dennoch durchgeführt wird. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von der TTMAG schriftlich bestätigt werden.

Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Bei der Erteilung eines neuen Auftrages gelten die aktuellen AGB auch für alle bestehenden Aufträge.  

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote der TTMAG sind freibleibend und unverbindlich. 

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die TTMAG eine Annahmeerklärung oder Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn die TTMAG mit der Ausführung des Auftrages beginnt.



VERTRGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Die TTMAG erbringt Dienstleistungen im Bereich von Webdesign, Online-Marketing und Branding. 

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Auftragsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die TTMAG. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die TTMAG. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit für die TTMAG. 

Alle Leistungen von der TTMAG sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Arbeitstagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. 

Der Auftraggeber wird der TTMAG zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der TTTMAG wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 

Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die TTMAG trifft in Bezug auf zur Verfügung gestellte Unterlagen keine Prüf- und Warnpflicht und haftet – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellter Unterlagen. Wird die TTMAG wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die TTMAG schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die TTMAG bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt der TTMAG hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.



KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

Hat der potenzielle Auftraggeber die TTMAG vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die TTMAG dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die TTMAG treten der potenzielle Auftraggeber und die TTMAG in ein Vertragsverhältnis («Pitching-Vertrag»). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 

Der potenzielle Auftraggeber anerkennt, dass die TTMAG bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkcharakter haben, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der TTMAG ist dem potenziellen Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes geniessen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke allem später Hervorgebrachten und somit als Ursprung der Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind alle Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben.  Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 

Der potenzielle Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der TTMAG im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen ausserhalb des Korrektivs eines später abzuschliessenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Sofern der potenzielle Auftraggeber der Meinung ist, dass ihm von der TTMAG Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der TTMAG binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die TTMAG dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die TTMAG dabei verdienstlich wurde.

Der potenzielle Auftraggeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich der MwSt. befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der TTMAG ein.



FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

Die TTMAG ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren («Fremdleistung»). 

Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Die TTMAG wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 

Soweit die TTMAG notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der TTMAG. 

In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragsvertrages aus wichtigem Grund.



TERMINE

Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der TTMAG schriftlich zu bestätigen. 

Verzögert sich die Lieferung/Leistung der TTAG aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die TTMAG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Befindet sich die TTMAG in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der TTMAG schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.



VORZEITIGE AUFLÖSUNG

Die TTMAG AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstösst. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der TTAGAG weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der TTMAG eine taugliche Sicherheit leistet. 

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die TTMAG fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstosses gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstösst. Soweit werkvertragliche Leistungserbringungen betroffen sind, wird das jederzeitige und voraussetzungslose Rücktrittsrecht gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung gemäss Art. 377 OR wegbedungen.



PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise der TTMAG verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, in Schweizerfranken, exkl. der gesetzlichen MwSt. Die TTMAG verwendet für Kalkulationen und Zahlungen in Fremdwährung den aktuellen Monatsmittelkurs von estv.admin.ch. 

Beauftragte Zusatzleistungen verrechnet die TTMAG zum aktuell geltenden Stundenansatz. Regelmässige sowie unregelmässige Beratungs- und Standortbesprechungen, bei der TTMAG oder dem Auftraggeber sowie über Telefon, Microsoft Teams oder andere Kanäle, sind nicht in den vereinbarten Leistungen enthalten und werden zum regulären Stundensatz verrechnet. Die Reisezeit wird zum regulären Stundensatz je Teilnehmer verrechnet. 

Wird vom Auftraggeber eine Pausierung von monatlich wiederkehrenden Leistungen verlangt, gilt nachfolgende Formel zur Berechnung der monatlichen Gebühr. Bei Pausierungen, die kürzer als 30 aufeinanderfolgende folgende Tage dauern, gilt die monatliche Leistung als erfüllt. Bei Pausierungen eines ganzen Monats oder mehrerer Monate wird 50% der monatlichen Gebühr verrechnet. Bei Reaktivierung bestehender Kampagnen hat die TTMAG infolge erhöhten Monitorings im ersten Monat einen Mehraufwand zu erwarten. Dieser Mehraufwand kann ohne vorgängige Information verrechnet werden, jedoch maximal 50% der vereinbarten regulären monatlichen Gebühr.  

Die Rechnungsstellung erfolgt standardmässig zu mindestens 50% nach Vertragsabschluss. Der Restbetrag wird spätestens zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung fällig. Laufende Kosten im Rahmen der Betreuung einer Werbekampagne können im Voraus oder nach abgeschlossenem Monat abgerechnet werden. Wird das Media-Budget über die TTMAG einbezahlt, so erfolgt die Rechnungsstellung für den Gesamtbetrag im Voraus zuzüglich einer monatlichen Administrationspauschale von einer Arbeitsstunde. 

Die Rechnungen der TTMAG sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge von Skonto Spesen und Gebühren zur Zahlung fällig. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden schriftlich im Voraus vereinbart. 

Gerät der Auftraggeber mit den Zahlungen an die TTMAG in Verzug, ist die TTMAG nach vorgängiger Information (Telefon, E-Mail, Mahnung) berechtigt, die davon betroffenen Leistungen inklusive Leistungen Dritter sofort zu sistieren. Dadurch entstehender Mehraufwand stellt die TTMAG in Rechnung gemäss Ziffer 8.3. Die Wiederaufnahme der Leistungen und Reaktivierung von Kontozugängen erfolgt nach Bezahlung der offenen Rechnungen, einem Verzugszins von 5% p.a. für überfällige Rechnungen und einer Vorauszahlungsrechnung bis maximal drei Monate der vertraglichen Leistungen. 

Werden Leistungen Dritter, insbesondere Klickkosten für Suchmaschinenbetreiber, über die TTMAG abgerechnet und Gerät der Auftraggeber mit der Vergütung dieser Kosten in Verzug, so ist die TTMAG nach vorgängiger Information (Telefon, E-Mail) berechtigt, die davon betroffenen Leistungen und Werbekampagnen sofort zu sistieren. Die Wiederaufnahme der Leistungen bestehender Werbekampagnen erfolgt nach Bezahlung der offenen Rechnungen. Diese Wiederaufnahme führt infolge erhöhten Monitorings im ersten Monat zu einem Mehraufwand. Dieser Mehraufwand wird ohne vorgängige Information und zu maximal zusätzlich 50% der vereinbarten regulären monatlichen Gebühr verrechnet.



EIGENTUMSRECHT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT

Alle Leistungen der TTMAG, einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der TTMAG und können von der TTMAG jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der TTMAG setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der TTMAG dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der TTMAG, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 

Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der TTMAG, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TTMAG und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der TTMAG, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der TTMAG erforderlich. Dafür steht der TTMAG und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 

Für die Nutzung von Leistungen der TTMAG bzw. von Werbemitteln, für die die TTMAG konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftragsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der TTMAG notwendig.



KENNZEICHNUNG

Die TTMAG ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf die TTMAG und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 

Die TTMAG ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).



GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Die TTMAG übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung erfüllt werden und im Wesentlichen den dort beschriebenen Funktionen entsprechen. Die Zusage auf Aufnahme bei einem Suchdienst oder Internetverzeichnis sowie die Garantie auf bestimmte Rankingpositionen in den Ergebnisseiten der Suchmaschinen wird dabei von der TTMAG ausdrücklich nicht gewährt. 

Die TTMAG haftet für etwaige weitere Schäden und Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

Die Beweislast bei Mängeln, für das Verschulden von der TTMAG und für die rechtzeitige schriftliche Mängelrüge, liegt beim Auftraggeber. 

Der Auftraggeber ist für die Zulässigkeit und Freiheit von Rechten Dritter der von ihm angemeldeten Begriffe und Inhalte seiner Seiten allein verantwortlich, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht. Die TTMAG prüft nicht, ob die angemeldeten Inhalte oder die Seiten des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen. 

Die TTMAG behält sich vor, Begriffe oder Aufträge abzulehnen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die Netiquette verstossen. Die TTMAG führt jedoch keine eigene rechtliche Prüfung der Begriffe oder der auf den Seiten des Auftraggebers gehosteten/enthaltenen Inhalte durch. Die TTMAG ist nicht verpflichtet Markenrechte Dritter zu recherchieren oder zu überwachen. 

Es obliegt dem Auftraggeber, Arbeitserzeugnisse und Werbemassnahmen darauf zu überprüfen, ob sie gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts oder spezieller Werberechte verstossen. Die TTMAG haftet nicht für die marken- oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit der Arbeitsergebnisse. Ebenso wenig haftet die TTMAG für die in Werbeveröffentlichungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte, Leistungen oder das Unternehmen des Auftraggebers. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die TTMAG hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Begriffe oder Inhalte verwendet, die unzulässig oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich schadlos zu halten. 

Die Haftung von der TTMAG ist ausgeschlossen, wenn Hindernisse auftreten, die die TTMAG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei der TTMAG, beim Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. So gewährleistet die TTMAG unter anderem nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind. Die TTMAG haftet nicht, wenn Zulieferer oder Dienstanbieter ohne grobes Verschulden von der TTMAG nicht ordnungsgemäss geliefert haben oder weil die von dieser gelieferten Software oder Netzdienstleistungen nicht ordnungsgemäss funktionieren. Die TTMAG übernimmt keine Haftung für Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Ausfälle öffentlicher Stromnetze, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr etc.



ANZUWENDENDES RECHT

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. Es wird schweizerisches materielles Recht angewandt. 

Bern, 26.10.2021